§ 33b EStG - Kein Behinderten-Pauschbetrag neben den Kosten für die Unterbringung in einem Altenwohnheim
Der Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b Abs.3 EStG, der z.Z. bis zu 3.700 EUR beträgt, wird nicht gewährt, wenn ein Steuerpflichtiger im Einzelnen nachgewiesene Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenheim absetzt. Dies hat der BFH am 4.November 2004 klargestellt.
Im entschiedenen Fall besaß der Steuerpflichtige im Jahr 1997 einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „G”, „aG” und „H”. Das Finanzamt ließ deshalb Heimkosten i.H.v. 42.000 DM abzüglich einer Haushaltsersparnis von 12.000 DM und einer Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes als Krankheitskosten nach § 33 EStG zum Abzug zu. Den Abzug des daneben vom Steuerpflichtigen begehrten Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs.3 EStG von damals 7.200 DM lehnte das Finanzamt nach Auffassung des BFH zu Recht ab. Denn der Steuerpflichtige hat nach § 33b Abs.1 EStG ein Wahlrecht: Er kann entweder seine Aufwendungen im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs.3 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen oder ohne Einzelnachweis den Pauschbetrag nach § 33b Abs.3 EStG in Anspruch nehmen.
Der Pauschbetrag deckt alle laufenden unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten ab. Nur in Ausnahmefällen werden nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH neben diesem Pauschbetrag weitere mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug nach § 33 EStG zugelassen. Das betrifft einerseits Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter und andererseits einmalige Kosten, die sich einer Typisierung entziehen, z.B. Kosten für eine Operation oder eine Heilkur. Weitere Ausnahmen sieht der BFH als sachlich nicht gerechtfertigt an.
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