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  • § 33c EStG – Kinderbetreuungskosten ohne Kürzung um zumutbare Belastung abziehbar

    Bis Ende 1999 konnten Alleinstehende ihre erwerbsbedingten Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis zur Höhe von jährlich 4.000 DM als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dabei war allerdings die allgemeine zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Diese Kürzung verstößt nach dem Beschluss des BVerfG vom 16.3.2005 gegen den Grundsatz in Art. 3 GG, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. Die gesetzliche Bestimmung, wonach die Aufwendungen um die Eigenbelastung gekürzt wird, ist daher rückwirkend nichtig. 

     

    Der Beschluss bezieht sich auf die Rechtslage bis 1999 und hat Auswirkungen auf alle offenen Steuerfälle bis zu diesem Jahr. Sofern zu diesem Punkt noch kein Einspruch eingelegt wurde, sollte dies nachgeholt und die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten in voller Höhe beantragt werden. Die Vorschrift galt für Kinder von allein Erziehenden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 

     

    Ab 2000 wurde die Vorschrift durch den Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG ersetzt. Ab 2002 sind Kinderbetreuungskosten zusätzlich wieder in veränderter Form absetzbar mit einem Eigenanteil von fixen 774 EUR. Der neue Mindestbetrag ist aber nicht vergleichbar mit der früheren Kürzung um die zumutbare Belastung, da die grundsätzliche Förderung jetzt durch den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erfolgt. Es handelt sich eher um eine zusätzliche Vergünstigung, die verfassungsmäßig nicht zwingend notwendig ist.