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  • § 34 EStG - Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung kann tarifbegünstigt sein

    Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund einer Vertragsänderung unbefristet reduziert, so kann darin nach dem Urteil des BFH eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG liegen, obwohl die Beschäftigung weiter fortgesetzt wird. Finanzamt und FG hatten dies vor allem noch deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeitszeit halbiert, wofür eine einmalige Entschädigung in Höhe von 17.000 EUR gezahlt wurde.  

     

    Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde, führt allein noch nicht zum Ausschluss der Tarifermäßigung. Denn die Entschädigung wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Die Vorschrift verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis komplett beendet werden muss. Erforderlich ist nur, dass Einnahmen wegfallen und die Entschädigung dazu bestimmt sein soll, diesen finanziellen Verlust auszugleichen. Diese gesetzliche Voraussetzung liegt bereits vor, wenn eine Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und der Arbeitnehmer dafür abgefunden wird. Denn auch eine Teilabfindung dient als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen und beruht auf einem Änderungsvertrag. Damit erfüllt der Arbeitgeber keine Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses, sondern entschädigt die in der Reduzierung der Wochenarbeitszeit liegende Leistung des Arbeitnehmers.  

     

    § 34 EStG fordert für begünstigte Einkünfte nicht generell die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit oder eine Kündigung. Zweck der Vorschrift ist nämlich, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen. Dazu reicht es, wenn die Einkünfte von einem besonderen Ereignis abhängig sind und es hierdurch zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Allerdings muss der Arbeitnehmer bei der Änderung des Vertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck und nicht freiwillig gehandelt haben.