§ 34 EStG - Honorarnachzahlungen können beim Arzt außerordentliche Einkünfte sein
Ein selbstständiger Arzt kann Honorarnachzahlungen von der kassenärztlichen Vereinigung als außerordentliche Einkünfte ansetzen. Zwar führen zusammengeballte Einnahmen bei Freiberuflern in der Regel nicht zu Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Doch ein Nachzahlungsbetrag gehört nicht zu den berufsüblichen Arzthonoraren. In diesem Fall überschreitet die Zusammenballung den Rahmen typischerweise bei Gewinneinkünften eintretender Schwankungen bei weitem, so das FG Niedersachsen. Im Urteilsfall ging es in einem langjährigen Streit einer Vielzahl von Medizinern mit der kassenärztlichen Vereinigung um die Berechnung ihrer Leistung nach Punktwerten. Im Ergebnis kam es zu einer Honorarnachzahlung von rund 115.000 EUR.
Bei den Gewinneinkünften ist § 34 EStG grundsätzlich nicht anwendbar, da bei diesen Berufsgruppen üblicherweise Honorare für mehrjährige Tätigkeiten und der Höhe nach schwankende Einnahmen und Einkünfte vorkommen. Diese Honorarnachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung stellt aber eine Ausnahme dar. Hier liegt eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf Grund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung vor. Ein Arzt, der Leistungen an Kassenpatienten erbringt, kann den Abrechnungszeitpunkt nicht selbst bestimmen, zudem fallen die Einnahmen eher regelmäßig für einen abgegrenzten kurzen Zeitraum an. Hier ergeben sich Parallelen zum Lohn eines Arbeitnehmers, so dass die Nachzahlung ähnlich einer Abfindung begünstigt ist.
Dieser Ansicht war der BFH jüngst auch bei einem Steuerberater, der eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste erhielt. Auch hier wurde die arbeitnehmerähnliche Stellung gesehen. Keine Rolle spielte die Gewinnermittlungsart.
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