§ 34 EStG - Ist eine rückwirkend nachteilige Besteuerung verfassungswidrig?
Seit 1999 werden Entlassungsentschädigungen statt mit dem halben Steuersatz über die Fünftelregelung höher besteuert. Die entsprechende Änderung trat am 24.3.1999 in Kraft, rückwirkend zum Jahresbeginn. Somit waren auch Abfindungen betroffen, die vor dem 24.3.1999 ausgezahlt wurden. Der BFH hält diese Regelung für verfassungswidrig, weil insoweit eine echte Rückwirkung zuungunsten der Bürger vorliegt und es hierfür keine Rechtfertigungsgründe gibt. Das gilt für alle Entschädigungen, auf die sich die Gesetzesänderung steuererhöhend auswirkt und die vor dem Beschluss durch den Bundestag vereinbart und ausbezahlt worden sind.
Insoweit liegt eine echte Rückwirkung vor, die nach Art. 20 Abs. 3i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ist. Denn Steuerpflichtige müssen darauf vertrauen können, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richtet, das zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes, hier beim Zufluss der Entschädigung, gilt. Nur in besonders begründeten Fällen darf der Gesetzgeber die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage im Wege einer echten Rückwirkung zuungunsten der Bürger ändern. Das ist z.B. bei der Missbrauchsbekämpfung oder einem zwingenden öffentlichen Interesse der Fall. Diese besonderen Voraussetzungen sind bei einer Änderung der ermäßigten Besteuerung aber nicht ersichtlich.
Praxishinweis: Entgegen der bisherigen Auffassung von BVerfG und BFH wird damit nicht mehr auf den laufenden Veranlagungszeitraum abgestellt. Sollte das BVerfG diesem Urteil folgen, hätte dies weitreichende Folgen für alle rückwirkenden Steuergesetze, die immer mehr zunehmen. Vergleichbar ist der aktuelle Fall mit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist im März 1999.
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