§ 34 EStG – Vorteile aus Aktienoptionen sind regelmäßig tarifbegünstigt zu besteuern
Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm führen zu einem Lohnzufluss, wenn die Ansprüche aus den Rechten erfüllt werden. Die Höhe des Zuflusses errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aktienkurs am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers. Der Zuflusszeitpunkt hängt davon ab, ob es sich um börsennotierte oder nicht handelbare Optionsrechte handelt:
- Bei börsennotierten Rechten fließt der geldwerte Vorteil beim Erwerb des Rechts zu. Das ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot der Firma. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Ausübung der Option.
- Bei nicht gehandelten Optionen erfolgt der Zufluss erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden.
Keine Rolle für die Lohnbesteuerung spielt, ob die Rechte anschließend sofort übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Die Ausübung ist nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Da es sich um einen Anreizlohn für die Laufzeit der Option handelt, liegt damit grundsätzlich eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor, so der BFH in zwei Urteilen. Sie wird nämlich regelmäßig nicht gewährt, um erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Die Voraussetzung für die Mehrjährigkeit liegt vor, wenn zwischen Einräumung und Erfüllung mehr als zwölf Monate liegen. Etwas anderes gilt lediglich im Einzelfall bei Optionen für konkrete frühere Arbeitsleistungen.
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