§ 34c EStG – Fiktive Quellensteuer steht bei Zinsen aus Brasilien vor dem Aus
Bei Anleihen aus einigen Ländern werden zwischen 10 und 20 v.H. der Zinsen als fiktive Quellensteuer mit der eigenen Steuerschuld verrechnet, obwohl sie gar nicht anfällt, Anleger also auch nicht damit belastet werden. Das Finanzamt berücksichtigt somit einen Fiktivbetrag genauso wie die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer auf Dividenden. Diese Anrechnung nach § 34c Abs. 6 EStG gilt für eine Reihe von Entwicklungsländern, aber auch für Portugal, China, die Türkei und Griechenland. Die Voraussetzungen für den Abzug der fiktiven Steuern sind in den einzelnen DBA unterschiedlich geregelt. Durch den Steuervorteil erhalten Anleger vom Finanzamt faktisch einen Renditezuschuss.
Besonders begehrt bei deutschen Anlegern sind Anleihen aus Brasilien. Bei brasilianischen Rentenwerten dürfen pauschal 20 v.H. auf die ohnehin schon hohen Zinsen angerechnet werden. Doch dieser Renditezuschuss steht jetzt vor dem Aus. Denn die Bundesregierung hat das DBA mit Brasilien am 7.4.2005 gekündigt. Dies wird ab dem kommenden Jahr wirksam.
Besitzer von Brasilien-Anleihen sollten sich überlegen, ob sie ihre Papiere auch ohne den Steueranreiz noch als lukrativ einschätzen. Ansonsten sollten die Bonds unmittelbar nach der Ausschüttung und nicht erst Ende 2005 verkauft werden. Die fiktive Anrechnung gelingt nicht über erhaltene Stückzinsen, daher ist die Veräußerung unmittelbar nach dem Zinstermin ratsam. Bei einem Tausch in Anleihen anderer Länder funktioniert die Anrechnung zwar ggf. weiterhin. Doch hat die Bundesregierung in der Vergangenheit bereits mehrfach erklärt, dass sie im Rahmen einer Neuverhandlung von DBA auf diese Möglichkeit künftig generell verzichten möchte. In einigen Abkommen ist die Anrechnung sogar bereits zeitlich befristet.
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