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  • § 35 EStG - Anrechnung der Gewerbesteuer bei fehlender Einkommensteuerschuld

    Auch wenn Unternehmen keine Gewinne machen, kann es wegen der vielfältigen Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 GewStG dazu kommen, dass Gewerbesteuer anfällt. Diese Gewerbesteuer führt dann nicht zu einer Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35 EStG. Denn die Steuerermäßigung wird auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.  

     

    Sowohl das FG München als auch das FG Niedersachsen halten die Nichtberücksichtigung des Anrechnungsüberhangs für verfassungsgemäß. Damit entfällt die Anrechnung, wenn beim Beteiligten einer gewerblichen Personengesellschaft  

    • die Einkommensteuer bereits nach seinen persönlichen Verhältnissen auf Null festzusetzen ist oder
    • die Einkünfte nach § 15 EStG negativ sind und lediglich durch Hinzurechnungen Gewerbesteuer anfällt.

     

    Der BFH hat nach beiden Urteilen die Revision zugelassen, sodass Unternehmer entsprechende Fälle über ein ruhendes Verfahren offenhalten können. Dabei geht es um die Schlechterstellung von Gewerbetreibenden mit Verlusten gegenüber Konkurrenten mit Gewinnen. Denn nur diese werden im Ergebnis von der Gewerbesteuer freigestellt.