§ 35a EStG – Kein Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung
Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG setzt den Nachweis der unbaren Zahlung voraus. Dies gilt nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt auch, wenn der Handwerker auf der Rechnung die Barzahlung vermerkt oder sein Steuerberater im Nachhinein eine ordnungsgemäße Verbuchung schriftlich bestätigt. Bereits seit 2003 war für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Zahlung auf das Bankkonto des Leistenden nachzuweisen. Diese Voraussetzung für die Geltendmachung wurde wiederholt in allen Medien ausführlich dargestellt. Daher konnte jeder Auftraggeber davon ausgehen, dass Barzahlungen einen Steuerermäßigungsanspruch ausschließen.
Der Gesetzgeber darf die Differenzierung der Zahlungsmodalitäten für die Gewährung von Steuerermäßigungen normieren. Hintergrund der Einführung von § 35a EStG war die Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dem dienen Rechnungsausstellung, unbare Zahlungsweise und Vorlage entsprechender Banknachweise. Zwar könnte dies in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG eingreifen. Doch die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist eine ausreichende Rechtfertigung der Beschränkung, zumal es dem Steuerpflichtigen möglich ist, die unbare Zahlung mit den beauftragten Handwerksfirmen zu vereinbaren.
Praxishinweis: Dieses Urteil sollte erneut Anlass sein, Mandanten auf die Formalien für den Steuerabzug hinzuweisen. Soweit ein Handwerksunternehmen aufgrund schlechter Erfahrungen auf Barzahlung besteht, ist dies kein Argument. In diesem Fall können Vorauszahlungen auf sein Konto vereinbart werden.
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