§ 35a EStG - Weitere Details zum Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen
Seit 2003 ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich, die seit 2006 um Handwerkerleistungen erweitert wurde. Für beide Fälle ergeben sich Besonderheiten bei Eigentumswohnungen und dem Rechnungsausweis.
Vergünstigungen auch bei Eigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. So lautet zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung. Dies betrifft etwa die Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen. Das FG Baden-Württemberg widerspricht nun dieser einschränkenden Sichtweise und gewährt die Steuerermäßigung auch bei einer Auftragsvergabe durch die Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter.
Im Urteilsfall waren dem Besitzer einer selbst genutzten Eigentumswohnung anteilige Aufwendungen für Hausreinigung und Gartenpflege entstanden. Hierbei ist meist die Eigentümergemeinschaft Auftraggeber, sodass die Steuerermäßigung aus Verwaltungssicht nicht anzuwenden ist. Laut FG ist diese Einstellung aber weder aus dem Gesetz interpretierbar noch mit dem Zweck zu rechtfertigen, Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Zudem verstößt dies gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, weil Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Besitzern von Einfamilienhäusern ohne ersichtlichen Grund benachteiligt werden. Ausreichend ist daher, wenn sich die anteiligen Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum ergeben.
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