§ 35a EStG - Zwei Urteile zu nicht begünstigten Leistungen im Haushalt
Zwei FG haben sich mit der Frage beschäftigt, welche Dienstleistungen rund um Haus und Hof einen Steuerabzug nach § 35a EStG rechtfertigen. In beiden Fällen führten die Kosten für die entsprechenden Maßnahmen zu keiner Steuerermäßigung.
Kücheneinbau im Neubau ist keine begünstigte Handwerkerleistung
Handwerkerleistungen im Neubau fallen nicht unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das gilt nach dem Urteil vom FG Schleswig-Holstein auch für die Installation einer handelsüblichen Einbauküche, die gleichermaßen in eine Bestandsimmobilie eingebaut wird. Entscheidend war, dass die Handwerkerleistung im zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses stand. Es handelt sich damit insgesamt um eine nicht begünstigte Neubaumaßnahme. Nach der Gesetzesbegründung soll die Steuerermäßigung zwar für alle handwerklichen Tätigkeiten unabhängig davon gelten, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Nicht begünstigt sind jedoch Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme, die entweder im Zusammenhang mit der Schaffung von Nutz- oder Wohnflächen stehen oder bei einer Erweiterung anfallen.
§ 35a EStG erfasst nur funktionserhaltende-, nicht aber funktionsändernde Baumaßnahmen, worunter der Kücheneinbau fällt, der zusammen mit der Hauserrichtung vorgenommen wird. Hierbei wird unter Einbezug des Mobiliars insgesamt etwas Neues geschaffen, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht. Dies gilt auch, wenn die Küche aus der alten Wohnung eingebaut werden sollte, denn allein entscheidend ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Neubau.
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