§ 36 EStG - Anrechnung von Steuerbeträgen
Der BFH hat sich in einem Urteil mit der Anrechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer im Einkommensteuerbescheid auseinandergesetzt. Die Ausführungen lassen sich auch auf den Fall Meilicke übertragen. Der EuGH hatte die bis 2001 bestehende Benachteiligung bei Auslandsdividenden durch das Anrechnungsverfahren als Verstoß gegen das EU-Recht eingestuft und die Auswirkungen des Urteils zeitlich nicht begrenzt. Das Urteil ist mittlerweile schon ein Jahr alt, ohne dass die Finanzverwaltung darauf reagiert hat (s. AStW 07, 246).
Die Berücksichtigung der Körperschaftsteuer hängt dabei von der Änderungsmöglichkeit des Abrechnungsteils über § 130 AO ab. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2und 3 EStG werden auf die Einkommensteuer Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer insoweit angerechnet, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen. Hingegen setzt speziell die Anrechnung einer Körperschaftsteuer nicht voraus, dass sie selbst im Einkommensteuerbescheid als Einnahme erfasst ist.
Beim Erlass eines Abrechnungsbescheids ist das Finanzamt nicht an eine vorausgegangene Anrechnungsverfügung gebunden, wenn es diese nach den hierfür geltenden Regeln beseitigen kann. Das gilt etwa, wenn die Anrechnungsverfügung rechtswidrig ist und die Voraussetzungen des § 130 AO für eine Rücknahme vorliegen. Eine Anrechnungsverfügung ist insoweit fehlerhaft, als sie nicht diejenigen Beträge erfasst, die dem Jahr zuzuordnen sind. Sie wird daher rechtswidrig und das Finanzamt darf sie nach § 130 Abs. 1 AO zurücknehmen.
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