§ 36 EStG – Steueranrechnung bei ausländischen Dividenden
Ein Urteil des EuGH vom 7.9.2004 sowie ein Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 24.6.2004 machen Aktionären berechtigte Hoffnung auf nachträgliche Steuererstattungen. Diese positive Aussicht betrifft alle Anleger, die in den vergangenen Jahren Auslandsdividenden erhalten haben. Bis ins Jahr 2001 hinein galt das Anrechnungsverfahren. § 36 Abs. 2 EStG erlaubte, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallende Körperschaftsteuer auf die eigene Steuerschuld anzurechnen. Diese Anrechnung minderte die Steuerlast aber nur, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft ihren Sitz im Inland hatte. Bei Auslandsfirmen versagte das Gesetz diese Vergünstigung. Diese Regelung wurde durch das Halbeinkünfteverfahren beseitigt.
Die ausländische Körperschaftsteuer ist anrechenbar
Die unterschiedliche und ungerechtfertigte Behandlung von Auslands- und Inlandsdividende dürfe nicht sein, bemängeln die Kölner Richter. In ihrem Fall ging es um einen deutschen Privatanleger mit niederländischen und dänischen Dividenden. Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und wendete sich mit der Bitte um Vorabentscheidung an den EuGH. Denn die Benachteiligung ausländischer Dividenden führt zu einer generell schlechteren Performance bei Auslandsanlagen und stellt einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit dar.
Im Urteilsfall Manninen vor dem Luxemburger EuGH ging es um einen Finnen mit schwedischen Dividenden. Da das finnische Einkommensteuerrecht dem bis 2000 in Deutschland geltenden Anrechnungsverfahren entspricht, kann der Fall auch bei inländischen Aktionären mit Auslandsdividenden angewendet werden. Der EuGH entschied, dass die finnische Regelung eine grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Demzufolge kann ein in Finnland steuerlich ansässiger Aktionär auch die Körperschaftsteuer einer im Ausland (im Entscheidungsfall Schweden) gezahlten Körperschaftsteuer bei seiner Einkommensteuer anrechnen.
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