§ 36 EStG - Zur Anrechnung reicht keine elektronische Steuerbescheinigung
Eine Steuerbescheinigung über Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag nach § 45a EStG ist nach geltender Rechtslage in Papierform einzureichen. Stellt ein Kreditinstitut sie dem Kunden ausschließlich in elektronischer Form etwa als E-Mail-Anhang über eine pdf-Datei zur Verfügung, ist eine Anrechnung der Steuerabzugsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht zulässig. Gleiches gilt für Bescheinigungen, die sich die Anleger im Onlinebanking selbst ausdrucken. Daher ist es ratsam, sich rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung um die Ausstellungen im Original zu kümmern. Die OFD Münster weist darauf hin, dass die kreditwirtschaftlichen Verbände über die Rechtsauffassung informiert worden sind.
Praxishinweise: Weniger formale Vorschriften gelten bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach § 34c EStG. Hier reicht gemäß § 68b EStDV als Nachweis über die Zahlung der ausländischen Steuern bereits der Bankbeleg über die Auszahlung, sofern sich hieraus der Abzugsbetrag ergibt. Das gilt entsprechend auch für die fiktive Quellensteuer auf Zinsen. Voraussetzung ist lediglich ein Dokument in deutscher Sprache.
Sofern es sich um die derzeit mit 15 v.H. erhobene Quellensteuer im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie etwa aus Luxemburg oder der Schweiz handelt, kann dieser Steuerabzug bei der Veranlagung über Zeile 51 der Anlage KAP in voller Höhe geltend gemacht werden. Die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer erfolgt allerdings nur dann uneingeschränkt, wenn der Sparer eine entsprechende Steuergutschrift vom Quellenstaat vorlegt (§ 14 Abs. 2 ZIV). Um diesen Abzug von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, der ausländischen Bank eine Erlaubnis zur Erteilung von Kontrollmitteilungen auszustellen.
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