§ 367 AO – Kein Teileinspruchsbescheid wegen unbestimmtem Vorläufigkeitsvermerk
Das Niedersächsische FG hat ein erstes Urteil zum neuen Teilentscheid über einen Einspruch gefällt. Die Richter haben einen Teil-Einspruchsbescheid zu einzelnen Punkten des Vorläufigkeitsvermerks aufgehoben, da der Teileinspruchsbescheid ermessensfehlerhaft und der Vorläufigkeitsvermerk für Laien weder hinreichend bestimmt, noch verständlich oder umfassend formuliert ist. Dadurch wird nach Meinung des Gerichts kein verfassungsrechtlich garantierter effektiver Steuerrechtsschutz vermittelt. Damit liegt erstmals ein Urteil zum Ende 2006 eingeführten § 367 Abs. 2a AO vor, wonach Finanzbehörden vorab in einer Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Rechtsbehelfs befinden können (s. AStW 07, 184). Zuvor hielt ein Einspruch den gesamten Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang offen.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Steuerpflichtige mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid und beantragte im Hinblick auf die vielen beim BVerfG und BFH anhängigen Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. Dabei verwies er darauf, dass der wegen der Vielzahl der anhängigen Verfahren angefügte Vorläufigkeitsvermerk des Finanzamtes nicht ausreichend sei. Das Finanzamt wies den Rechtsbehelf über einen Teil-Einspruchsbescheid zurück und entschied punktuell nur nicht über den Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten. Das Finanzgericht hob diesen angefochtenen Teil-Einspruchsbescheid auf und verpflichtete das Finanzamt, den Vorläufigkeitsvermerk bestimmter und verständlicher zu formulieren.
Die neue Regelung der Teileinspruchsentscheidung dient lediglich dazu, nur über den entscheidungsreifen Teil des Einspruchs zu entscheiden, bei dem es im Interesse des Steuerpflichtigen liegen kann, schnelleren Rechtsschutz im Sinne des Gesetzeszweckes zu erlangen. Der erlassene Teileinspruchsbescheid des Finanzamtes war jedoch ermessensfehlerhaft. Denn es ist nicht sachdienlich im Sinne des § 367 Abs. 2a AO, wenn die Finanzverwaltung über einen Einspruch, der insgesamt die vorläufige Steuerfestsetzung betrifft, zum Teil endgültig entscheiden will. Ein entscheidungsreifer, abtrennbarer Teil des Einspruchs, hinsichtlich dessen es im Interesse des Steuerpflichtigen sachdienlich sein könnte, über den Einspruch zu entscheiden, lag nicht vor.
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