§ 367 AO - Vereinfachte Verwaltungsregeln bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen
Durch das Jahressteuergesetz 2007 gibt es zwei wichtige Änderungen bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen: Die Teileinspruchs- entscheidung und die Erledigung durch eine Allgemeinverfügung. Diese Änderungen haben bedeutende Auswirkungen in der Praxis und gelten auch schon für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren.
Vorabentscheidung über Teile des Einspruchs
Nach dem neuen Abs. 2a des § 367 AO kann die Finanzbehörde vorab in einer förmlichen Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Rechtsbehelfs befinden, wenn dies sachdienlich erscheint. Zuvor hielt ein eingelegter Rechtsbehelf den gesamten Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang offen, da es keinen Teilbescheid gab. Daher galt es bislang als Königsweg, sich auf ein Verfahren zu beziehen und damit die Option offenzuhalten, auch an der Rechtsentwicklung anderer Sachverhalte zu profitieren. Auch konnten später noch andere Tatsachen und Anträge vorgebracht werden. Nunmehr kann ein Streitpunkt vorab erledigt werden. Dieser Teil des Bescheides wird dann bestandskräftig.
Die Finanzbehörde muss ausdrücklich bestimmen, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintritt. Nur insoweit bleibt der Steuerfall dann offen. Diese neue Möglichkeit steht in ihrem Ermessen. Der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung hat aber nicht zur Folge, dass stets auch noch eine Endentscheidung ergehen muss. Das Verfahren kann beispielsweise auch dadurch abgeschlossen werden, dass dem Einspruch hinsichtlich der zunächst noch offen gebliebenen Frage abgeholfen und der Rechtsbehelf anschließend zurückgenommen wird oder über eine Allgemeinverfügung eine abschließende Entscheidung erfolgt.
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