§ 367 AO - Zweck einer Teil-Einspruchsentscheidung
Durch den über das JStG 2007 eingeführten § 367 Abs. 2a AO kann die Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs entscheiden und insoweit die Bestandskraft erwirken. Dies ist nach einem Urteil des FG Hamburg insbesondere dann sinnvoll, wenn nur ein Teil des Rechtsbehelfs entscheidungsreif ist, während eine andere aufgeworfene Frage Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist. Unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Rechtsbehelfsverfahrens ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich, da hierdurch eine Straffung durch eine Begrenzung des noch offenen Streitstoffs erreicht wird.
Die Vorschrift normiert keine Verpflichtung des FA, die bevorstehende Teileinspruchsentscheidung anzukündigen, wenn kein Hinweis darauf erkennbar ist, dass weitere Begründungen nachgeschoben werden sollen. Sofern neben den Streitfragen, für die eine Verfahrensruhe angeordnet wird, kein weiterer Punkt angegriffen wird, bestehen keine Zweifel an den durch die Teileinspruchsentscheidung entschiedenen Themen. Die Gesamtüberprüfung des Steuerfalls ist weiterhin gewährleistet, denn der Einspruch wird zuvor in allen Teilen voll geprüft. Dabei muss aus der Einspruchsentscheidung kein Prüfungskatalog erkennbar sein, dass das FA den Steuerbescheid abgearbeitet hat. Dies widerspricht dem Wunsch der Finanzverwaltung an der Erledigung von Massenverfahren.
Ein Einspruch muss nicht komplett offengehalten werden, damit der Steuerpflichtige so von zukünftigen Entwicklungen in der Rechtsprechung profitieren kann. Daher ist das Begehren nicht schutzwürdig, über ein offenes Einspruchsverfahren von künftigen Urteilen zu derzeit nicht strittigen Fragen zu profitieren. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Nunmehr hat der BFH erstmals die Gelegenheit, sich zur Anwendung der neuen Regelung zu äußern.
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