§ 37 KStG – Aktivierung des KSt-Guthabens ohne Einkommensauswirkungen
Nach § 37 Abs. 5 KStG 2002 hat eine Körperschaft innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des auf den 31.12.2006 ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Dieser Zahlungsanspruch ist ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut, das sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz 2006 gewinnerhöhend zu erfassen ist. Nach Ansicht des BFH ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die Aktivierung als auch die Wertberichtigung dieses Anspruchs bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind. Damit wird die Auffassung der Verwaltung bestätigt.
Der Anspruch ist auf den Barwert abzuzinsen, da ansonsten ein noch nicht realisierter Zinsertrag ausgewiesen würde. Ob der Anspruch nur mit dem Barwert zu aktivieren oder der Nennwert auf den geringeren Teilwert abzuschreiben ist, kann offenbleiben. In beiden Fällen wirkt sich der Aufwand nicht gewinnmindernd aus, er ist vielmehr bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren. Denn es handelt sich um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer, die als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe das Einkommen nicht gemindert hatte. Daher dürfen weder die Erstattung selbst noch die Abwertung des aktivierten Vergütungsanspruchs das Einkommen erhöhen.
Praxishinweis: Zur Verfahrenserleichterung werden Auszahlungsansprüche am 30.9.2008 in einer Summe ausgezahlt, wenn der festgesetzte Betrag nicht größer als 1.000 EUR ist. Dies hat die Finanzverwaltung im Vorgriff auf die Änderung durch das Bürokratieabbaugesetz geregelt.
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