§ 37 KStG - Begrenzte Realisierung von KSt-Guthaben ist verfassungsgemäß
Beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Ende 2000 wurden die in den EK 45 und EK 40 enthaltenen Beträge in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Sofern nicht rechtzeitig Ausschüttungen vorgenommen wurden, konnte im Rahmen der Saldierung der einzelnen EK-Töpfe nach § 36 KStG Guthabenpotential verloren gehen. Das war insbesondere dann der Fall, wenn eine Gesellschaft mangels Liquidität oder Rücklagen keine Gewinnausschüttung nach altem Recht mehr vornehmen konnte.
Dies stellt nach Auffassung des BFH einen zulässigen Eingriff des Gesetzgebers dar, da er Europarechtliche Bedenken gegen das Anrechnungsverfahren ausräumen musste und eine Übergangsfrist für Gegenmaßnahmen vorgesehen war. Der Gesetzgeber hat zudem einen breiten Spielraum beim Übergang zu einem neuen System und ist nicht verpflichtet, allen Einzelinteressen gerecht zu werden. Zwar wurden Gesellschaften ohne ausreichende Gewinnrücklagen benachteiligt. Dies verstößt aber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die anschließende Steuervereinfachung für alle Kapitalgesellschaften gilt.
Praxishinweis: Ab 2006 kann grundsätzlich wieder Körperschaftsteuerguthaben realisiert werden. Das vorherige Moratorium seit April 2003 ist laut FG Rheinland-Pfalz ebenfalls nicht verfassungswidrig. Bei künftigen Ausschüttungen ist allerdings zu beachten, dass sich die jährliche Minderung nach § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG auf einen Maximalbetrag beschränkt, der sich aus der linearen Verteilung des Guthabenbestands bis Ende 2018 ergibt. Damit droht Guthaben verloren zu gehen, wenn es bis 2018 nicht durch Ausschüttungen realisiert werden kann.
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