§ 37 KStG - Bilanzielle Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens
Das bei Kapitalgesellschaften noch aus dem Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren 2001 verbliebene und Ende 2006 festgestellte Körperschaftsteuerguthaben wird vom Finanzamt über einen Zeitraum von 2008 bis 2017 gleichmäßig verteilt in zehn unverzinsten Raten ausbezahlt. Dabei ist die Entstehung des Anspruchs nicht von einer Antragstellung abhängig. Das BMF hat sich nun zum Ansatz in der Handels- und Steuerbilanz geäußert.
- Der Anspruch entsteht im Regelfall mit Ablauf des 31.12.2006 und ist zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen. Der Barwert ist auf Grundlage des Marktzinses zu ermitteln. Zur Orientierung kann die Verzinsung von Bundesanleihen dienen.
- Die Gewinnerhöhung aus der Aktivierung des Guthabens ist nach § 37 Abs. 7 KStG bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren. Das gilt auch für die Gewinnrealisierung in Höhe des Zinsanteils bei der Vereinnahmung der zehn Jahresraten. Mögliche Gewinnminderungen durch eine Abzinsung auf den Barwert wirken sich entsprechend ebenfalls nicht auf die Höhe des Einkommens aus.
- In Organschaftsfällen ist der Anspruch bei der jeweiligen Organgesellschaft zu erfassen. Ein hierdurch erhöhtes handelsrechtliches Ergebnis muss im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags an den Organträger abgeführt werden. Das gilt auch für die Erträge aus einer späteren Differenz zwischen der tatsächlichen Auszahlung und der Verringerung der abgezinsten Forderung.
- Diese Regelung gilt für Körperschaften, denen gegenüber der Anspruch festgesetzt wurde, und darüber hinaus auch für Gesamtrechtsnachfolger, die dem KStG unterliegen.
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