§ 37 KStG – Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens wird neu geregelt
Je nach persönlicher Einkommenssituation des GmbH-Gesellschafters kann es sich lohnen, eine Gewinnausschüttung um den Jahreswechsel zu steuern. Dabei ist zu beachten, dass die halbierte Erfassung der Kapitaleinnahmen gemäß § 20 EStG grundsätzlich nicht vom Datum des Ausschüttungsbeschlusses, sondern vom Tag der Auszahlung oder der Gutschrift auf dem GmbH-Verrechnungskonto abhängt. Bei Allein- und Mehrheitsgesellschaftern ist hingegen der Beschlusstag maßgebend.
Seit 2006 kann die GmbH im Rahmen der Ausschüttung wieder das eingefrorene Körperschaftsteuerguthaben nutzen, welches noch aus dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren Ende 2000 verblieben ist. Dieser Restbetrag mindert die Körperschaftsteuer nach § 37 Abs. 2 KStG mit 1/6 der Gewinnausschüttung. Dafür gilt allerdings ein Höchstbetrag. Der beträgt für das laufende Jahr 1/14 des festgestellten Guthabens von Ende 2005. Daher sollte die GmbH ihre Ausschüttungspolitik so optimieren, dass der Höchstbetrag der Steuerminderung möglichst voll ausgeschöpft wird.
Bei dieser Überlegung muss mit einkalkuliert werden, dass sich das derzeitige Erstattungsverfahren nach dem Jahreswechsel ändern soll. Das Körperschaftsteuerguthaben soll Ende 2006 letztmals festgestellt und dann über zehn Jahre hinweg gleichmäßig über einen Zeitraum von 2008 bis 2017 verteilt ausgezahlt werden. Somit spielt die Höhe der Ausschüttung in den einzelnen Jahren künftig keine Rolle mehr, das Guthaben wird stur mit 1/10 pro Jahr errechnet. Die Körperschaftsteuerminderung nach bisheriger Regelung kann nur noch für Gewinnausschüttungen in Anspruch genommen werden, die bis zum 31.12.2006 erfolgen.
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