§ 37 KStG – Körperschaftsteuerguthaben reicht nicht für eine Verrechnungsstundung
Seit dem Jahreswechsel hat sich das Erstattungsverfahren für das verbliebene Körperschaftsteuerguthaben geändert, das noch aus dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren resultiert. Der Restbetrag wird Ende 2006 gemäß § 37 Abs. 4 KStG letztmals ermittelt und dann über zehn Jahre von 2008 bis 2017 gleichmäßig in zehn unverzinsten Raten ausgezahlt. Für 2007 ergibt sich eine einjährige Stundung. Somit spielt die Höhe der Ausschüttung in den einzelnen Jahren künftig keine Rolle mehr. Das Guthaben wird stur mit 1/10 pro Jahr errechnet. Dafür besteht aber auch nicht mehr die Gefahr, dass ein Teil des Steuerguthabens durch Zeitablauf wirkungslos verpufft. Die Erstattung gibt es jeweils Ende September eines entsprechenden Jahres.
Eine Verrechnung des Guthabens mit aktuell fälligen Zahlungen wie etwa einer Körperschaftsteuer-Vorauszahlung lehnt die Finanzverwaltung derzeit noch ab. Denn Voraussetzung für eine Verrechnungsstundung ist, dass ein Gegenanspruch zeitnah fällig wird. Der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ist zwar rechtlich mit Ablauf des Jahres 2006 entstanden, die erste Rate ist jedoch frühestens 2008 und die anderen Zahlungen sind in den Folgejahren zum 30.9. fällig. Ab wann eine ausreichende Zeitnähe zu einer im Vorfeld fälligen Forderung vorliegt, ist nicht eindeutig geklärt. Aktuell wird geprüft, ob die Guthaben möglicherweise grundsätzlich nicht mit fälligen Steueransprüchen verrechnet werden können. Hierüber hat die Verwaltung aber noch keine Entscheidung getroffen, wie auch aus einem Schreiben der OFD Münster hervorgeht.
Wurde bereits vor dem 1.1.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft eröffnet, stellen die Insolvenzverwalter vermehrt Anträge auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zur Insolvenzmasse. Da das Körperschaftsteuerguthaben erst mit Ablauf des Jahres 2006 begründet ist, kann es nicht mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden und steht daher der Insolvenzmasse zu. Eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter kommt nur nach den Regelungen des § 37 KStG in Betracht, also in zehn gleichen Jahresbeträgen innerhalb des Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017.
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