§ 370 AO - Keine Mittäterschaft des
Ehegatten bei gemeinsamer Steuererklärung
Werden Eheleute zusammenveranlagt, ist nach dem Beschluss des OLG Karlsruhe ein Ehegatte nicht schon dann Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, wenn er die Einkommensteuererklärung mit unterzeichnet und von den unzutreffenden Angaben des anderen Partners wusste. Durch die Zusammenveranlagung wird der Grundsatz der Individualbesteuerung nicht aufgehoben. Jeder Ehegatte bleibt für die zutreffende Deklaration seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tatbeteiligung über die Unterschrift deutlich hinaus geht und eine aktive Unterstützung der Falscherklärung des Partners vorliegt.
Entscheidend ist, inwieweit ein Ehegatte in die beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten seines Partners und dessen Steuerpflichten eingebunden ist. Bezieht sich das nur auf die Mitunterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung, wird er hierdurch selbst dann nicht in den Tatbestand der Steuerhinterziehung des anderen hineingezogen, wenn ihm diese Vorgänge bekannt sind. Der Beschluss deckt sich mit der BFH-Rechtsprechung.
Fundstellen:
OLG Karlsruhe 16.10.07, 3 Ws 308/07, NJW 08, 162
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