§ 370 AO - Steuerfahndung nimmt Bezieher von Bonusaktien ins Visier
Seit der BFH Ende 2004 klargestellt hat, dass der Bezug von Bonusaktien nach § 20 EStG steuerpflichtig ist (s. AStW 05, 365), interessiert sich die Finanzverwaltung verstärkt für diese bisher oft nicht erklärten Einnahmen. Denn die Vorinstanz war in diesem Fall lediglich von einer Minderung der Anschaffungskosten ausgegangen. Nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg muss eine Bank die Daten der Inhaber von Bonusaktien nennen, wenn ihr hierzu ein Ersuchen der Steuerfahndung vorliegt. Denn das Interesse der Allgemeinheit an einer Verhinderung von Steuerverkürzungen berechtigt nach § 93 AO zu solchen Sammelauskunftsersuchen.
Im Streitfall sollte eine Bank auf Ersuchen der Steuerfahndung die Daten der Kunden nennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom erhalten hatten. Die Bank hatte Bonusaktien an insgesamt 30.225 Kunden zugeteilt, was zu Kapitaleinnahmen von rund 9,5 Mio. EUR führte. Erklärt wurden solche Einkünfte aber nur von zwei Aktionären. Somit bestehen konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehungen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden tritt dann hinter dem Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung zurück.
Praxishinweis: Die meisten Telekom-Aktionäre haben wohl nicht mit Vorsatz gehandelt und den Bezug der Bonusaktien aus Unwissenheit oder wegen anderer rechtlicher Auffassung nicht deklariert. Weiterhin ergehen Auskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht bundesweit flächendeckend. Zu beachten ist aber auch die Steuerpflicht der Treueaktien der Deutschen Post sowie der Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der Telekom. Hier kommt allerdings das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Betroffene Bankkunden sollten überprüfen, ob im Einzelfall Handlungsbedarf besteht.
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