§ 370 AO, StGB - Ab einer Steuerhinterziehung von 1 Mio. EUR ist eine Freiheitsstrafe die Regel
Der BGH hat seine verschärfte Rechtsprechung zu Strafen bei Steuerhinterziehung aus 2008 und 2009 bestätigt. Bei Vergehen in großem Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung kommt bei Steuer- hinterziehung in Millionenhöhe eine Freiheitsstrafe auf Bewährung von bis zu zwei Jahren nur beim Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Ab dieser Betragsgrenze liegt ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung vor, der in der Regel eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich zieht. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Mit diesem Tenor wurde ein Unternehmer bestraft, der wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen von über 1,1 Mio. EUR zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. Dieses Urteil hat der BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben, da die Vorinstanz bei der Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten begangen hat. Das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen blieb bei der Strafzumessung außer Betracht, sodass noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte. Diese wäre aber nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen noch möglich gewesen, die aber weder erläutert noch vorgebracht wurden.
Praxishinweis: Nach der BGH-Rechtsprechung kommt es bei Hinterziehung bis 50.000 EUR zu Geldstrafen. Bis 100.000 EUR ist je nach Einzelfall zu prüfen, ob schon eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ab 100.000 EUR bis zur Million ist eine Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen als schuldangemessen anzusehen. Anderenfalls kommt es zur Freiheitsstrafe zur Bewährung. |
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