§ 371 AO - Bei Steuerfahndungsfällen ist die Möglichkeit der Selbstanzeige eingeschränkt
Eine Strafbefreiung ist bei Erscheinen eines Bediensteten der Steuerfahndung hinsichtlich der Verdachtsmomente ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung bei einer Steuerfahndung ist abweichend von der einer Außenprüfung nicht durch die Reichweite der Prüfungsanordnung begrenzt. Wie der BFH jüngst klargestellt hat, wird die Ausschlusswirkung vielmehr danach bestimmt, welchen Ermittlungen und Verdachtsmomenten die Steuerfahndung nachgeht. Allerdings muss die Zielrichtung für den Steuerpflichtigen erkennbar sein.
Im Streitfall ging es um einen Gastwirt, bei dem die Steuerfahndung ein Strafverfahren für aktuelle Jahre eingeleitet hat. Der Unternehmer meldete anschließend die Vergehen für vergangene und noch nicht verjährte Zeiträume nach - jedoch ohne Erfolg. Dieses BFH-Urteil ist zwar zur strafbefreienden Erklärung ergangen, lässt sich aber ohne Einschränkung auf die Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige übertragen.
Steuerpflichtige müssen damit rechnen, dass die Beamten in der Lage sein werden, auch ohne eigenes Zutun steuerliche Verfehlungen und verschwiegene Einkünfte aus der Vergangenheit aufzufinden. Mit Erscheinen der Fahndung wird dokumentiert, dass der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht. Das umfasst die möglichen Vergehen aller noch nicht verjährten Steuerjahre und schließt die strafbefreiende Wirkung über eine Selbstanzeige aus.
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