§ 371 AO - Keine Selbstanzeige für nachträglich erweiterten Prüfungszeitraum
Gibt ein Steuerpflichtiger vor Erscheinen des Beamten eine Selbstanzeige für die zu prüfenden Jahre ab, ist das für die Straffreiheit ausreichend. Denn nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO tritt die Straffreiheit nur dann nicht ein, wenn der Prüfer bei Abgabe bereits erschienen ist. Mit seinem Erscheinen schließt der Finanzbeamte die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen aus, eine Selbstanzeige für den nachträglich erweiterten Prüfungszeitraum einzureichen.
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Freiberufler zwei Tage vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige für die betroffenen Jahre abgegeben. Aufgrund dieser Tatsache erweiterte das Finanzamt den Zeitraum auf die beiden Vorjahre. Anschließend wollte der Anwalt auch für diese beiden Jahre noch eine Selbstanzeige abgeben. Dies ist nicht mehr möglich, da der Betriebsprüfer schon vorher erschienen war. Das Erscheinen des Prüfers setzt eine entsprechende Prüfungsanordnung voraus, nur insoweit kann das Erscheinen eines Amtsträgers die Strafbefreiung ausschließen. Eine ergänzende Anordnung löst deshalb auch erst mit Erscheinen eine Sperrwirkung aus.
Praxishinweis: Übergabe der Prüfungsanordnung oder Mitteilung des Termins sind noch kein Erscheinen. Hat der Prüfer jedoch bereits dazu aufgefordert, Unterlagen für die Vorjahre vorzulegen, wird hiermit die ernsthafte Prüfungsabsicht kundgetan und nicht nur eine spätere Prüfung angekündigt. Ein Prüfer, der etwa Bankbelege oder Ausgangsrechnungen für einen Zeitraum anfordert, ist insoweit schon erschienen. Das reicht, um die Sperrwirkung herbeizuführen.
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