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  • § 38 EStG - Ein Arbeitgeber haftet bis zur Verjährung der Lohnsteuer-Anmeldung

    Nach § 191 Abs. 3 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftung knüpft. Im Fall der Lohnsteuerhaftung durch den Arbeitgeber besteht die haftungsbegründende Pflichtverletzung in der Nichtabgabe oder fehlerhaften Abgabe der Steueranmeldung und in der Nichteinbehaltung und Nichtabführung der Lohnsteuer. Da der Arbeitgeber die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer spätestens am 10. Tag des Folgemonats vorzunehmen hat, beginnt die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid hinsichtlich der Lohnsteuer der Monate Januar bis November mit Ablauf des gleichen Jahres und hinsichtlich der Lohnsteuer für Dezember mit Ablauf des Folgejahres.  

     

    Der BFH verweist in einem aktuellen Urteil darauf, dass die Festsetzungs­frist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer endet (§ 191 Abs. 3 S. 4 AO). Für den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend. Die Frist beginnt im Allgemeinen mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Ist gesetzlich die Abgabe einer Steueranmeldung vorgeschrieben, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung beim Finanzamt eingereicht wird (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Damit beginnt hinsichtlich der Lohnsteuer die Festsetzungsfrist für Lohnzuflüsse der Monate Januar bis November mit Ablauf des gleichen Jahres und für Lohnflüsse des Monats Dezember mit Ablauf des Folgejahres. Insoweit deckt sich der Beginn der steuerlichen Festsetzungsfrist mit dem Beginn der Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid für die entsprechende Steuer.  

     

    Fundstelle:  

    BFH 6.3.08, VI R 5/05, DB 08, 1359; 7.2.08, VI R 83/04