§ 38 KStG - Bilanzielle Behandlung der pauschalen Nachversteuerung von EK 02
Durch das Jahressteuergesetz 2008 kommt es zu einer Nachversteuerung von bislang unbelastetem EK 02, das noch aus der Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren existiert. Nach dem neu eingefügten § 38 Abs. 4 bis 9 KStG müssen Körperschaften, die noch über EK 02 verfügen, dieses nunmehr auch ohne Ausschüttung der Gewinne versteuern.
Der EK 02-Bestand wird letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt und festgestellt. Der Endbestand wird über die Jahre 2008 bis 2017 in zehn gleichen unverzinsten Jahresraten mit je 3 v.H. nachversteuert. Damit ist sämtliche Steuerbelastung aus dem EK 02-Bestand getilgt und es kann ohne Folgen ausgeschüttet werden. Ein verbleibender Bestand entfällt und löst keine weitere Körperschaftsteuererhöhung aus. Lediglich steuerbefreite Körperschaften und bestimmte Wohnungsunternehmen können die bisherige ausschüttungsabhängige Nachbelastung weiterhin anwenden und entgehen damit dieser Zwangsbesteuerung.
Die pauschale Nachversteuerung hat - ähnlich der Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben - Auswirkungen auf die Bilanz (s. AStW 08, 176). Da die Schuld bereits rückwirkend zum 1.1.2007 entsteht, muss die Kapitalgesellschaft sie bereits im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2007 als Verbindlichkeit ausweisen. Die Höhe bestimmt sich nach dem Barwert der Ratenzahlungen.
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