§ 39b EStG – Steuererstattungen mindern bei Nettolohnvereinbarungen das Bruttogehalt
Auf die Entscheidung des FG Düsseldorf in einem Musterfall zur Netto-lohnvereinbarung war bundesweit gewartet worden, da zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind. Im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen haben sich in vielen Fällen die Arbeitgeber das Recht auf spätere Steuererstattungen aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten. Hier stellte sich die Frage, ob Einkommensteuererstattungen vom Brutto- oder vom Nettoarbeitslohn abzuziehen sind.
Wie auch die Finanzverwaltung geht das FG Düsseldorf davon aus, dass die Erstattungen lediglich den Bruttolohn mindern. Das entspricht dem Modell des § 39b Abs.2 EStG, wonach die Lohnsteuer vom „laufenden Arbeitslohn“ einbehalten werden soll. Damit kann nur der Bruttolohn gemeint sein, der die Lohnsteuer umfasst. Steuerrückzahlungen sind daher wie Werbungskosten zu behandeln, die vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden.
Praxishinweis: Die Minderung des Bruttolohns erfolgt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Erstattung tatsächlich an den Arbeitgeber geleistet wird und nicht bereits im Zeitpunkt der Abtretung des Erstattungsanspruchs. Übernimmt der Betrieb auch die Steuerberatungskosten für die Mitarbeiter, stellt dies eine steuerpflichtige Zuwendung dar, auch wenn die Erstattung dem Arbeitgeber zukommt. Der Angestellte kann die Aufwendungen bis 2005 als Sonderausgabe und ansonsten anteilig bei den Werbungskosten berücksichtigen.
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