§ 39b EStG - Steuerliche Regelungen im Fall einer Nettolohnvereinbarung
Die OFD Düsseldorf hat ein aktuelles Schreiben zur Behandlung von Nettolohnvereinbarungen veröffentlicht. Maßgeblicher Bruttolohn ist dabei die Summe aus ausgezahltem Nettolohn und den vom Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen. Der Betrag ist auch für die Veranlagung des Arbeitnehmers maßgebend, auch wenn die einbehaltene Lohnsteuer über der später festgesetzten Einkommensteuer liegt.
Muss der Arbeitnehmer die Steuererstattung an die Firma weiterleiten, führt dies zu negativen Einnahmen im Jahr der Rückzahlung und nicht bereits im Zeitpunkt der Abtretung des Erstattungsanspruchs. Der Arbeitgeber kann diesen Rückfluss von Arbeitslohn anschließend bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Übernimmt der Arbeitgeber anfallende Nachzahlungszinsen, stellt dies zusätzlichen Arbeitslohn dar. Erstattungszinsen führen beim Arbeitnehmer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen und im Falle der Weiterleitung an den Betrieb zu negativem Arbeitslohn.
Da die Firmen die Steuererstattungen erhalten, übernehmen sie bei Nettolohnvereinbarungen oft die Steuerberatungskosten. Dies führt nach Auffassung der OFD stets zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Die OFD begründet ihre Auffassung damit, dass die Steuererklärungspflicht allein den Arbeitnehmer trifft. Der Arbeitnehmer ist auch Steuerschuldner. Eine Nettolohnvereinbarung lässt das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis unberührt. Daher führt die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen bis 2005 als Sonderausgaben und ansonsten anteilig bei den Werbungskosten berücksichtigen.
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