§ 3a UStG - Ort der Dienstleistung
Der BFH hat sich aktuell in zwei Urteilen mit der Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen beschäftigt.
Personalberatung findet am Sitz des Leistungsempfängers statt
Suchen Unternehmer für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar nach Führungskräften, erbringen sie Beratungsleistungen nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Sitzt der Auftraggeber im Ausland, handelt es sich um nicht steuerbare Management- und Beratungsleistungen. Zu solchen am Sitzort des Empfängers ausgeführten Katalogleistungen gehören neben den sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Übersetzer auch ähnliche Leistungen wie die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung.
Unter den Begriff der Beratung fällt die Vermittlung von Informationen zur Lösung konkreter Fragen. Diese Voraussetzungen erfüllen berufstypische Leistungen von Personalberatern im Rahmen der Suche nach Führungskräften. Der Kern und Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position aussprechen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird.
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