§ 3a UStG - Tätigkeit als Testamentsvollstrecker im Ausland ist steuerpflichtig
Werden Steuerberater oder Rechtsanwälte als Testamentsvollstrecker tätig, sind diese Leistungen im Inland umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch, wenn die Erben im Ausland wohnen. Zwar richtet sich der Leistungsort bei dieser Berufsgruppe grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Leistungsempfängers. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger ist aber nicht berufstypisch für Steuerberater und Rechtsanwälte. Daher greift die allgemeine Regelung nach § 3a Abs. 1 UStG, wonach eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Mit diesem Urteil folgt der BFH der EuGH-Rechtsprechung, wonach Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und Erbensucher weder eine für Steuerberater und Rechtsanwälte berufstypische Tätigkeit ausüben, noch damit vergleichbar sind. Somit scheidet die Spezialvorschrift des § 3a Abs. 3 UStG aus.
Berufstypisch sind Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten sowie die Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten. Testamentsvollstrecker hingegen vertreten nicht den Erblasser, sondern vollziehen nur dessen Willen. Somit handelt es sich eher um eine wirtschaftliche als um eine beratende Tätigkeit. Hauptaufgabe des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Erhaltung des vererbten Vermögens, nicht hingegen die Rechtspflege oder die steuerliche Hilfeleistung. Die Erbensuche stellt in diesem Zusammenhang eine nur unselbstständige Nebenleistung der Nachlasspflege dar und wird daher ebenfalls im Inland erbracht.
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