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  • § 3b EStG - Keine steuerfreien Zuschläge bei unveränderter Gehaltsauszahlung

    Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht gemäß § 3b EStG steuerfrei, wenn die Arbeitnehmer einen garantierten Nettolohn unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit erhalten. Dies widerspricht nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg dem Zweck der Steuerbefreiung, wonach Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an unüblichen Zeiten über ein höheres Nettoeinkommen entlastet werden sollen.  

     

    Im Urteilsfall waren die Angestellten im Gastronomiebereich eines Autohofs in wechselnden Schichten rund um die Uhr tätig und erhielten laut Arbeitsvertrag einen gleich bleibenden Nettolohn, ohne dass es auf die Arbeitszeit in der Nacht oder am Wochenende ankam. Mit der Garantie eines festen Nettostundenlohns sollten Lohnschwankungen infolge unterschiedlicher Arbeitszeitplanung vermieden werden. Durch eine branchenspezifische Abrechnungssoftware wurde der Grundlohn für die Berechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen so hochgerechnet, dass sich unter Berücksichtigung aller Lohnbestandteile der vertraglich vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag ergab.  

     

    Das FG Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, dass durch diese Abrechnungsmethode die Steuerbefreiung dem Arbeitgeber zugute kommt, der bei zunehmendem Umfang geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit weniger Lohn aufwenden muss. Da die Steuerfreiheit aber eine Begünstigung des Arbeitnehmers voraussetzt und die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden müssen, versagte das FG die Steuerbefreiung.