§ 3b EStG - Lohnzahlungen statt Freizeitausgleich sind nicht immer steuerfrei
Bei Sonn- oder Feiertagsarbeit besteht oft die Wahl zwischen Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dann für eine Lohnzahlung, greift nach den Urteilen der FG Düsseldorf und Niedersachen die Steuerfreiheit nach § 3b EStG (s. AStW 05, 423). Dies gilt immer dann, wenn es sich nicht um eine generelle Abfindung eines Zeitguthabens handelt, sondern um einen konkreten Ausgleich für Arbeiten zu atypischen Zeiten. Diese Ansicht teilt das FG Baden-Württemberg nicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die selbstständige Wahl hat, seinen Freizeitanspruch durch eine höhere Lohnzahlung ausgleichen zu lassen.
Im Urteilsfall konnten sich Angestellte laut Vertrag bei Feiertagsarbeit zwischen einem Lohnzuschlag ohne Freizeitausgleich in Höhe von 135 v.H.
und einem Freizeitausgleich in Höhe von 35 v.H. entscheiden. In der deutlich attraktiveren Alternative Lohnzahlung sahen die Richter die Absicht des Arbeitgebers, dass vorrangig kein Antrag auf Freizeitausgleich gestellt werden sollte. Daraus folgt, dass der Verzicht auf zusätzliche Freizeit wirtschaftlich durch zusätzlichen Arbeitslohn ausgeglichen wird. Der Erhöhungsbetrag stellt daher die Vergütung eines nicht in Anspruch genommenen Freizeitanspruchs dar und ist deshalb auch kein steuerbegünstigter Zuschlag im Sinne von § 3b EStG.
Praxishinweis: Nunmehr muss der BFH in vier anhängigen Verfahren zu diesem Sachverhalt eine klärende Entscheidung treffen. Arbeitgeber sollten solche Auszahlungen weiterhin versteuern und ihre Angestellten auf den offenen Rechtsstreit hinweisen. Die können dann über ihre Steuererklärung die Steuerfreiheit und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
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