§ 3b EStG - Pauschale Zuschläge sind nicht immer steuerfrei
Pauschale Zuschläge sind dann nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind. Mit diesem Urteil grenzt der BFH eine andere Entscheidung ein, wonach pauschale Zuschläge begünstigt sind, weil sie unter Einbezug von Urlaub und Fehlzeiten aufs Jahr hochgerechnet die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. Generell kann § 3b EStG aber nur gewährt werden, wenn es sich um Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handelt. Im aktuell entschiedenen Fall ging es um die pauschale Flugzulage, die dem Flugpersonal neben den allgemeinen Berufserschwernissen auch die Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie nachts entgelten sollte.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass
- der laufende Arbeitslohn nach § 39b EStG von sonstigen Bezügen abgegrenzt wird,
- die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden,
- die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind,
- regelmäßig im Arbeitsvertrag ein Bezug zwischen Grundvergütung und dem Lohn für Nacht- und Sonntagsarbeit hergestellt wird und
- neben dem Grundlohn Zuschläge gezahlt werden.
Die Voraussetzungen treffen auf eine Flugzulage nicht zu, die auch die Erschwernisse der Nacht- und Sonntagsarbeit entgilt. Entscheidend ist vielmehr, dass sie Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit darstellt. Unerheblich ist, wenn sich die Zulage prozentual nach der Arbeit an ungünstigen Zeiten ermittelt. Schädlich ist nämlich, dass sie ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Sonntags- oder Nachtarbeit gezahlt wird.
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