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  • § 3b EStG - Steuerfreie Arbeitszeiten können nicht modellhaft berechnet werden

    Die Behandlung von Zuschlägen für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist immer wieder Gegenstand von Lohnsteueraußenprüfungen. Hierbei geht es meist um die Frage, ob die atypischen Arbeitszeiten vom Arbeitgeber auch ausreichend nachgehalten und dokumentiert worden sind. Denn die Steuerfreiheit wird grundsätzlich nur bei Nachweis gewährt, R 30 Abs. 6 LStR. Voraussetzung dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit . Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass es sich nicht um allgemeine Gegenleistungen für die Arbeit handelt. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung des BFH aber, wenn der Umfang der tatsächlich geleisteten Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit nicht eindeutig ermittelt werden kann.  

     

    Im Urteilsfall wurde der Umfang von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anhand einer Modellrechnung ermittelt, da die Angestellten im Außendienst tätig waren und die Grenzen von beruflichen und privaten Zeiten somit oft fließend waren. Eine solche durchaus realistische Schätzung ersetzt aber nicht den notwendigen Nachweis über die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden. Denn für § 3b EStG müssen diese Zeiten positiv festgestellt werden.  

     

    Praxishinweis: Betriebe sollten sich vor der Auszahlung solcher Zuschläge Gedanken über die Dokumentation der Arbeitszeiten machen. Denn Mängel werden im Rahmen turnusmäßiger Prüfungen leicht entdeckt. Möglich sind nach R 30 Abs. 7 LStR pauschale Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf die Zuschläge. Hierzu muss allerdings im Nachhinein und spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres eine genaue Abrechnung nach den einzeln nachgewiesenen Zeiten erfolgen.  

     

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