§§ 3c, 17 EStG - Verluste aus 2001 unterliegen noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren
Der BFH hat sich in gleich drei Urteilen mit dem Abzug von Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit GmbH-Anteilen beschäftigt:
Entgegen der Verwaltungsauffassung unterliegt ein in 2001 realisierter Liquidationsverlust aus einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Denn bei offenen Gewinnausschüttungen und Verkaufsgewinnen kommt es frühestens ab 2002 zur hälftigen Steuerfreiheit. Dies gilt entsprechend auch für Verluste. Somit sind im Jahr 2001 entstandene Liquidationsverluste noch vollständig zu berücksichtigen. Denn weder die im Zusammenhang mit der Beteiligung gemachten Anschaffungskosten noch der hierdurch erwirtschaftete Gewinn stehen bei einem 2001 realisierten Auflösungsverlust in Bezug zum Halbeinkünfteverfahren. Ein Liquidationsverlust entsteht in dem Zeitpunkt, wenn mit Zuteilungen und Rückzahlungen nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden.
Darüber hinaus sind auch in 2001 geleistete Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar, wenn die GmbH 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt insoweit nicht. Wurde die GmbH dagegen neu gegründet, kommt der halbierte Kostenabzug schon zur Anwendung. Denn dann ist für die Ausschüttungen das frühere Anrechnungsverfahren generell ausgeschlossen.
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