§ 3c EStG - Nichtanwendungserlass zum Teilabzugsverbot wird aufgehoben
Das BMF hat seinen Nichtanwendungserlass aus Februar 2010 aufgehoben. Damit wird jetzt die BFH-Rechtsprechung angewendet, wonach bis 2008 das Halb- und ab 2009 das Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften keine Anwendung findet und Verluste mit einer Kapitalbeteiligung in voller Höhe abzugsfähig sind. Hintergrund für die Kehrtwende ist der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 (s. AStW 10, 435), über den die Änderung des § 3c Abs. 2 EStG erst mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gelten soll und keine Rückwirkung vorgesehen ist. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie die günstigere Rechtslage nach dem Tenor des BFH in offenen Fällen weiterhin anwenden können und möglicherweise noch im laufenden Jahr einen Verlust nach § 17 EStG realisieren sollten.
Der BFH hatte entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG begrenzt ist, wenn der Gesellschafter keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Dies gilt nicht nur bei § 17 EStG, sondern auch bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen.
Ab 2011 soll die hiervon abweichende bisherige Verwaltungsauffassung durch den neuen Satz 2 in § 3c Abs. 2 EStG festgeschrieben werden. Für die Anwendung des Teilabzugsverbotes ist demnach die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder von Vergütungen ausreichend und es kommt nicht mehr auf den tatsächlichen Anfall von Beteiligungseinkünften an. Gewinne und Verluste aus einer Kapitalbeteiligung sollen sich gleichermaßen nur anteilig auf die Einkommensteuer auswirken.
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