§ 3c EStG - Voller Kostenabzug bei fehlenden steuerfreien Einnahmen
Erwerbsaufwendungen (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten), die im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen nach § 17 EStG stehen, sind nach einem Urteil des BFH nicht durch das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG begrenzt, wenn der Aktionär oder GmbH-Gesellschafter keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.
Nach § 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Bis 2008 war die Hälfte der Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40c EStG steuerfrei. Im Gegenzug waren die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 50 % abzugsfähig.
Fallen jedoch weder Betriebsvermögensmehrungen noch Einnahmen an, tritt eine hälftige Steuerbefreiung und somit auch die nach § 3c Abs. 2 EStG maßgebende Bedingung überhaupt nicht ein. Da eine Doppelbegünstigung auszuschließen ist, ist der Erwerbsaufwand somit in vollem Umfang abziehbar.
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