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  • §§ 4, 6 EStG - Gemeinsames Arbeitszimmer von Miteigentümer-Ehegatten

    Nutzen Eheleute ein Arbeitszimmer im gemeinschaftlichen Gebäude gemeinsam, kann jeder Ehepartner nur die seinem Miteigentums-Anteil entsprechende AfA in Anspruch nehmen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Köln darüber hinaus auch für die laufenden Aufwendungen wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Energie- oder Reparaturkosten. Im zugrunde liegenden Fall nutzten die Frau das Büro für ihre Telearbeit und der Mann als Außendienstler. Die anteiligen Kosten für den Ehemann fallen seit 2007 unter das Abzugsverbot. Nur für die Gattin stellt der Raum den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit dar.  

     

    Gebäudeteile als selbstständige Wirtschaftsgüter sind auf die jeweiligen Eigentümer aufzuteilen. Insoweit kann jeder nur die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Aufwendungen zur Einkünfteerzielung ansetzen, bei Eheleuten also nur je zur Hälfte. Das gilt unabhängig davon, wie viel die Partner tatsächlich an eigenen Mitteln dazu beigetragen haben. Nur wenn einer der Ehegatten das Zimmer alleine benutzt, kann er die Aufwendungen komplett absetzen. In diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass sich sein Nutzungsrecht steuerlich auf den ganzen Raum bezieht.  

     

    Praxishinweis: Genau zu dieser Aufteilungsfrage bei gemeinsam genutzten heimischen Büros ist eine Revision beim BFH anhängig. Der BFH hat zu klären, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentums- oder dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis abzugsfähig sind. Der Ausgang hat insbesondere seit der Abzugsbeschränkung auf den Schwerpunkt der Tätigkeit besondere Bedeutung.