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  • §§ 4, 6a UStG - Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

    Das BMF hat sein Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen vom 6.1. 2009 überarbeitet und erneut umfassend Stellung genommen. Dabei werden die EuGH- und BFH-Rechtsprechung berücksichtigt und einige weitere Anpassungen vorgenommen. Die neue Rechtslage gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen. Dabei sind unverändert drei Grundvoraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu beachten:  

     

    1. Es muss sich um eine grenzüberschreitende Warenbewegung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes handeln.

     

    2. Leistender und Empfänger handeln als Unternehmer. Bei der Lieferung von Neufahrzeugen kann der Abnehmer auch eine Privatperson sein.

     

    3. Die Lieferung in den anderen EU-Staat unterliegt dort der Erwerbsbesteuerung. Ob die Ware dort auch tatsächlich versteuert wird, ist für die deutsche Steuerfreiheit nicht entscheidend.

     

    Die Finanzverwaltung legt für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung weiterhin strenge Maßstäbe an, auch wenn die jüngst durch mehrere Urteile beanstandeten Anforderungen nicht mehr verlangt werden. So ist der Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung durch Belege zu führen. Da aufgrund des Wegfalls der EU-Zollgrenzen keine amtliche Überwachung mehr erfolgt, ist der liefernde Unternehmer auf Nachweise und Angaben von Dritten wie dem Abnehmer oder Spediteur angewiesen. Bei Beförderungsfällen sind in der Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten nunmehr ausdrücklich Name und Anschrift des Abnehmers sowie Name und Unterschrift des Belegausstellers notwendig. Zudem muss sich daraus ergeben, dass der Abnehmer den Auftrag zur Beförderung des Liefergegenstandes beauftragt hat.