§§ 4, 9 EStG - Aktuelle Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer
Vier Finanzgerichte haben sich aktuell mit Sachverhalten beschäftigt, die für die Beraterpraxis von Bedeutung sein könnten.
Durchgangsraum in den Gartenbereich
Ist das Arbeitszimmer nicht von den Wohnräumen getrennt, kann nicht von einer nur untergeordneten Bedeutung der privaten Mitbenutzung ausgegangen werden. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg kommt in diesem Fall auch kein Abzug nur eines Teils der Aufwendungen in Betracht. Das gilt, wenn das heimische Büro zum Durchgang in den anderen Wohnbereich genutzt werden kann oder es den alleinigen Zugang zu Terrasse und Garten bietet. In diesem Fall ist das Arbeitszimmer nicht ausreichend gegenüber den anderen Räumen abgeschlossen. Dies spricht dafür, dass es nicht nur beruflich genutzt wird.
Ein Abzug beim häuslichen Arbeitszimmer setzt grundsätzlich voraus, dass es nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird, da es sich bei Kosten für die eigene Wohnung grundsätzlich um solche der privaten Lebensführung handelt. Eine private Mitbenutzung ist lediglich ausschließbar, wenn gewährleistet ist, dass Arbeits- und Wohnbereich getrennt nutzbar sind. Das gilt sowohl in Hinsicht auf eine Durchquerung als auch den Zutritt in den Außenbereich.
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