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  • §§ 4, 9 EStG - Aufteilung beim Arbeitszimmer

    Das FG Niedersachsen beschäftigte sich vor einiger Zeit mit der Frage, wie der Aufwand für ein Arbeitszimmer, das von mehreren Personen genutzt wird, aufgeteilt wird. Die OFD Hannover hat aktuell zur Berechnung der anteiligen Fläche für das Büro Stellung genommen.  

     

    Verteilung der Kosten bei unterschiedlicher Nutzung

     

    Wird ein Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus von beiden Ehepartnern beruflich genutzt, müssen die Aufwendungen nicht nach den Besitzverhältnissen aufgeteilt werden. Nutzt ein Ehepartner vorwiegend das Büro, so kann sein Anteil an den Kosten höher ausfallen. Der Tenor des Urteils des Niedersächsischen FG ist in der Praxis besonders für die Fälle relevant, in denen das Arbeitszimmer für einen Ehepartner den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dann kann zumindest ein Großteil der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Im zugrunde liegenden Fall betrug das Nutzungsverhältnis 80 zu 20 v.H. und beiden Ehepartnern gehörte das Haus je zur Hälfte.  

     

    Der Anteil der Ehepartner an den Gesamtaufwendungen des Arbeitszimmers beträgt nicht lediglich die Hälfte des Gesamtbetrages, sondern ermittelt sich nach dem Verhältnis ihres Nutzungsanteils. Auch soweit die Aufwendungen den Miteigentumsanteil übersteigen, hält der Senat die Aufwendungen für abzugsfähig. Würde ein Berufstätiger ein Arbeitszimmer nämlich allein nutzen, könnte er die Aufwendungen hierfür in vollem Umfang abziehen - unabhängig von seinem Miteigentumsanteil. Denn insoweit hat er die Aufwendungen zur Erzielung von Einkünften auf sich genommen. Nutzt nun der Ehepartner als Miteigentümer das Arbeitszimmer ebenfalls und nur in geringem Umfang, kann dies nicht dazu führen, dass sich der Anteil der Aufwendungen plötzlich auf die Hälfte reduziert. Vielmehr muss in Höhe des weitergehenden höheren Nutzungsanteils ein Abzug ebenfalls möglich sein. Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, entsprechende Fälle sind offenzuhalten.