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  • §§ 4, 9 EStG - Bei Auslandsreisen gelten besondere Beurteilungsmerkmale

    Der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erfordert, dass die Reise nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn  

     

    • der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet oder

     

    • die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen nur von untergeordneter Bedeutung ist.

     

    Dieser Grundsatz ist bei Auslandsreisen ohne unmittelbaren beruflichen Anlass, wie etwa das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, der gehaltene Fachvortrag oder der durchgeführte Forschungsauftrag, anders zu beurteilen. Dies gilt insbesondere bei Kongressen sowie Sprachkursen. Hier spielen häufig auch private Interessen eine Rolle und die Beurteilungsmerkmale sind gegeneinander abzuwiegen. Sowohl das FG Niedersachsen als auch der BFH konkretisieren dies jetzt in praxisrelevanten Entscheidungen.  

     

    Allgemeine Grundsätze