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  • §§ 4, 9 EStG - Berücksichtigung der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

    Die Abzugsbeschränkung fürs heimische Büro greift dann nicht, wenn es baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über ein auch von fremden Personen genutztes Treppenhaus erreicht werden kann. In einem vom FG Köln entschiedenen Fall wurde ein Bürotrakt im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses beruflich genutzt. Er war durch eine Zwischenwand von der Wohnung getrennt und nur durch einen separaten Eingang über das Treppenhaus erreichbar. Nach Auffassung des FG liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Büro zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann.  

     

    Der BFH hatte zwar entschieden, dass sich ein häusliches Arbeitszimmer auch im Anbau befinden kann, der nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich ist. Im Unterschied zum vom BFH entschiedenen Fall, in dem der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden konnte, kommt im Fall des FG Köln aber hinzu, dass sich in dem Gebäude eine fremd vermietete Wohnung im Erdgeschoss befindet und die Eigentümer sich deshalb, um in den Arbeitsbereich zu kommen, aus ihrer Privatsphäre heraus in Räume begeben, die auch von fremden Personen genutzt werden.  

     

    Die Abgrenzung zwischen dem heimischen Büro und dem außerhäuslichen Arbeitszimmer ist weiterhin von großer Praxisrelevanz, wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die Rückkehr zur Rechtslage bis 2006 beim häuslichen Arbeitszimmer über das Jahressteuergesetz 2010 betrifft nämlich nur Berufstätige ohne anderen Arbeitsplatz und es bleibt beim begrenzten Kostenabzug von 1.250 EUR im Jahr.