§§ 4, 9 EStG – BFH hat ernstliche Zweifel an der gekürzten Pendlerpauschale
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem 1.1.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. „Werkstorprinzip“). Der BFH äußert in einem ersten Beschluss ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Neuregelung. Er bestätigte damit die Entscheidung des FG Niedersachsen, das beim Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte die ersten 20 km berücksichtigt hatte. Die Zweifel ergeben sich bereits aus drei Gründen:
Damit folgt der BFH nicht der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wonach das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nach Auffassung des BFH ist es offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeit jedenfalls nach bisherigem Verständnis beruflich veranlasst und zur Erwerbssicherung unvermeidlich sind. Hierbei gilt das Motto: Wer sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, verdient auch nichts.
Das Aussetzungsinteresse wird dadurch verstärkt, dass das BVerfG die Vorschrift später nach seiner bisherigen Praxis möglicherweise lediglich als grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber eine Änderungsfrist für die Zukunft einräumen wird. Zudem würde der Verweis auf die öffentliche Haushaltsituation jeden Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Das wäre ein rechtsstaatlich unerträgliches Ergebnis, da im Ergebnis damit der individuelle Rechtsschutz auf der Strecke bleiben würde.
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