§§ 4, 9 EStG - BMF aktualisiert Anwendungserlass zum häuslichen Arbeitszimmer
Das BMF hat den Anwendungserlass zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an die Änderungen durch das Jahressteuergesetzes 2010 angepasst, wonach rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ein begrenzter Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis zu 1.250 EUR jährlich möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer oder Selbstständigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nachfolgend die wichtigsten Neuregelungen für die Praxis.
- Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis 1.250 EUR je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die 1.250 EUR sind kein Pausch-, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, der für verschiedene Tätigkeiten oder Personen nur einmal in Anspruch genommen werden kann und daher aufzuteilen ist.
- Als anderer Arbeitsplatz gilt grundsätzlich, was nach objektiven Gesichtspunkten zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, unabhängig von den konkreten Arbeitsbedingungen und Umständen wie etwa Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr. Daher sind auch Großraumbüro oder Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz.
- Der andere Arbeitsplatz steht zur Verfügung, wenn ihn der Berufstätige im erforderlichen Umfang nutzen kann, er also grundsätzlich so beschaffen ist, dass er auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Dieser steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie am Wochenende nicht zugänglich ist.
- Muss ein Steuerpflichtiger im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich, sodass ein begrenzter Kostenabzug möglich ist.
- Werden im Arbeitszimmer mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt, ist für jede von ihnen zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der steht beispielsweise einem Schriftsteller nicht zur Verfügung, auch wenn er einen Firmenarbeitsplatz für seine Nebentätigkeit benutzen könnte.
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