§§ 4, 9 EStG - Die unechte doppelte Haushaltsführung wird nicht mehr anerkannt
Seit 2004 gilt die neue Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wonach eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nur anerkannt wird, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand hat, beschäftigt ist und auch dort wohnt.
Mit Urteil vom 16.12.2004 stellt der BFH klar, dass Berufstätige mit Wohnsitz bei den Eltern keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abziehen können. Hierbei ging es um eine Selbstständige, die einen Hausstand am Beschäftigungsort hatte, gleichzeitig aber noch bei ihrer Mutter wohnte. Eine solche unechte doppelte Haushaltsführung war bislang begünstigt, wenn das Zimmer bei den Eltern noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellte, für eine kurzfristige auswärtige Beschäftigung jedoch Aufwendungen für die dortige Wohnung entstanden.
Die neue Rechtslage gilt nach § 52 Abs. 12 EStG für alle offenen Veranlagungen, also auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Die unechte doppelte Haushaltsführung für Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand führt daher nach dem Wortlaut des Gesetzes in allen noch offenen Steuerfällen nicht mehr zu abzugsfähigen Aufwendungen. Der BFH hat auch keine Bedenken, diese Regelung rückwirkend anzuwenden.
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