§§ 4, 9 EStG - Erste Reaktionen auf das BVerfG-Urteil zur Pendlerpauschale
Das BVerfG hatte im Dezember 2008 entschieden, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Entfernungspauschale vorläufig von der Kürzung der pauschalierten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um die ersten 20 Entfernungskilometer abzusehen ist. Daher ist insoweit die bis Ende 2006 geltende Regelung bis zu einer gesetzlichen Änderung wieder anwendbar. Als Reaktion hierauf liegen nun die ersten Gesetzentwürfe sowie eine Stellungnahme zu den weiteren Auswirkungen vor.
Reaktion der Finanzverwaltung
Die Beschlüsse des BVerfG beziehen sich nicht ausdrücklich auf die sonstigen Einschnitte, die 2007 eingeführt wurden. Daraus folgert die Verwaltung, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auch weiterhin die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, Fähr- und Unfallkosten steuerlich nicht abziehbar sind. Bis Ende 2006 durften Fahrkartenpreise für öffentliche Verkehrsmittel gegen Einzelnachweis abgezogen werden, wenn sie etwa bei Kurzstrecken über der Entfernungspauschale lagen. Die Wahl konnte sogar tageweise ausgeübt werden. Auch die Nutzung einer Fähre ist nun nicht mehr zusätzlich abziehbar, die Fährverbindung ist jedoch mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen ebenfalls nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Mit der Entfernungspauschale waren ab 2007 auch Unfälle abgegolten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diese Abgeltungswirkung galt gesetzlich bereits seit 2001, die Verwaltung hatte die Unfallkosten bis Ende 2006 allerdings auf dem Erlassweg zum Abzug zugelassen. Die Rücknahme dieser Vergünstigung war unbedenklich und führt ebenfalls durch das BVerfG-Urteil zu keiner Änderung. Geblieben ist lediglich der Kostenabzug für Behinderte. Dies gilt unabhängig von den Entscheidungen des BVerfG.
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